Bauherrenvertretung im Kanton Zürich
Bauly zeigt 9 Büros und Fachpersonen mit Sitz im Kanton Zürich, die Bauherrenvertretung anbieten (Stand 8. November 2026). Anfragen über Bauly sind kostenlos und ohne Provision.
Für eine Bauherrenvertretung verlangen das Zürcher Planungs- und Baugesetz (PBG) und die Bauverfahrensverordnung (BVV) weder einen bestimmten Abschluss noch einen Registereintrag – geregelt ist, wer das Baugesuch einreicht und wie die Vollmacht dafür unterzeichnet wird (§ 6 BVV).
Quellen (abgerufen am 6.11.2026): Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG, LS 700.1) · Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich (BVV, LS 700.6)
Büros und Fachpersonen mit Sitz im Kanton Zürich
Sitz: Zürich (4) · Opfikon (2) · Russikon (1) · Schlieren (1) · Weiningen (1)
Luca Prisco
Dipl. Architekt FH & Immobilienspezialist
Freelancer
BauleitungVerfügbar
Pascal Keidler
Bauleiter Hochbau
auch: Bauherrenvertretung
IMOOO AG
Morf Bautreuhand AG
Planzeit GmbH
SwissBauCo GmbH Schweizer Baucontrolling
K2plus Energieberatung GmbH
auch: Bauherrenvertretung
archipel - Planung und Innovation GmbH
auch: Bauherrenvertretung
DENKMALWERKSTATT - Büro für Denkmalpflege und Baugeschichte GmbH
auch: Bauherrenvertretung
Was prüfbar ist
Geprüft am 6. November 2026 an den amtlichen Quellen, die unter jedem Absatz stehen. Massgeblich bleiben die Erlasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Prüfen kannst du den Handelsregistereintrag der Firma, kostenlos über Zefix, sowie Abschlüsse und Referenzen der Personen. Reicht deine Vertretung das Baugesuch für dich ein, ist die Bevollmächtigung qualifiziert elektronisch oder von Hand zu unterzeichnen (§ 6 Abs. 3 BVV).
Quellen (abgerufen am 6.11.2026): Bundesamt für Justiz: Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (Zefix) · Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich (BVV, LS 700.6)
Für Werkverträge, die seit 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden, gilt bei Mängeln an Bauwerken von Gesetzes wegen eine Rügefrist von 60 Tagen; der Vertrag kann eine längere Frist vorsehen, eine kürzere ist unwirksam (Art. 367 und 370 OR). Bei älteren Verträgen gilt das bisherige Recht: Von Gesetzes wegen sind Mängel sofort zu rügen, sofern der Vertrag keine längere Frist vorsieht (Art. 1 Schlusstitel ZGB).
Quellen (abgerufen am 6.11.2026): Obligationenrecht (OR, SR 220), Fassung vom 1. Oktober 2026 · Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Schlusstitel Art. 1 «Regel der Nichtrückwirkung», Fassung vom 1. Juli 2026 · Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Baumängel) vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2743), Ziff. 4.2 «Übergangsrecht»
Häufige Fragen
Darf jemand anders das Baugesuch für mich einreichen?
Ja. Das Baugesuch reichen die Gesuchstellenden oder die für das Projekt Verantwortlichen ein (§ 6 Abs. 2 BVV). Die Bevollmächtigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder von Hand zu unterzeichnen; eine handschriftliche Vollmacht wird eingescannt über die Plattform eingereicht (§ 6 Abs. 3 BVV). Wo das Gesuch noch auf Papier läuft, reichst du die Vollmacht schriftlich bei der örtlichen Baubehörde ein; ab 1. April 2027 müssen alle Baugesuche über die Plattform eingereicht werden. Wer nicht Grundeigentümer ist, muss seine Berechtigung zur Einreichung nachweisen (§ 310 Abs. 3 PBG).
Quellen (abgerufen am 6.11.2026): Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich (BVV, LS 700.6) · Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG, LS 700.1) · Kanton Zürich: Elektronische Baugesuche
Wie schnell muss ich Baumängel melden?
Bei Werkverträgen, die seit 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden, beträgt die gesetzliche Rügefrist für ein unbewegliches Werk, etwa ein Gebäude, 60 Tage; der Vertrag kann eine längere Frist vorsehen, eine kürzere ist unwirksam (Art. 367 Abs. 1bis OR). Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, zeigst du dann innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung an (Art. 370 Abs. 4 OR). Das gilt auch für Mängel in Arbeiten von Architektinnen oder Ingenieuren, die als Grundlage für den Bau dienten und den Mangel verursacht haben. Für ältere Verträge gilt das bisherige Recht: Von Gesetzes wegen sind Mängel sofort zu rügen, verdeckte sofort nach ihrer Entdeckung – sofern der Vertrag keine längere Frist vorsieht (Art. 370 Abs. 3 OR; Art. 1 Schlusstitel ZGB).
Quellen (abgerufen am 6.11.2026): Obligationenrecht (OR, SR 220), Fassung vom 1. Oktober 2026 · Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Schlusstitel Art. 1 «Regel der Nichtrückwirkung», Fassung vom 1. Juli 2026 · Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Baumängel) vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2743), Ziff. 4.2 «Übergangsrecht»
Kann ich ein Werk durch Sachverständige prüfen lassen?
Ja. Bauherrschaft und Unternehmer können je auf eigene Kosten verlangen, dass Sachverständige das Werk prüfen und den Befund beurkunden (Art. 367 Abs. 2 OR). Ansprüche wegen Mängeln an einem Gebäude verjähren gegenüber Unternehmern sowie Architektinnen und Ingenieuren fünf Jahre nach der Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Bei Verträgen, die seit 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden, kann diese Frist nicht zu deinen Lasten verkürzt werden (Art. 371 Abs. 3 OR; Art. 1 Schlusstitel ZGB).
Quellen (abgerufen am 6.11.2026): Obligationenrecht (OR, SR 220), Fassung vom 1. Oktober 2026 · Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Schlusstitel Art. 1 «Regel der Nichtrückwirkung», Fassung vom 1. Juli 2026 · Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Baumängel) vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2743), Ziff. 4.2 «Übergangsrecht»