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Kanton Uri

Bau- und Zonenordnung Seelisberg

Was auf deinem Grundstück in Seelisberg gilt, steht in drei Ebenen übereinander: im Bundesrecht, im Baurecht des Kantons Uri – und zuunterst im kommunalen Reglement, das Zonen, Masse und Gestaltung festlegt. Diese Seite zeigt, was Bauly für Seelisberg im Bestand hat und wo das amtliche Original liegt.

Im Bestand

Reglement
Bau- und Zonenordnung
Artikel
90
Jahreszahlen bis
2025
BFS-Nummer
1215

Die Jahreszahl ist die jüngste im Dokument genannte, nicht der Rechtsstand: Reglemente nennen neben dem Erlassdatum oft spätere Änderungen. Massgeblich ist stets die von der Gemeinde publizierte Fassung. Der Link führt auf ein Dokumentenarchiv, nicht auf eine Amtsstelle. Die verbindliche Fassung liegt bei der Gemeinde – siehe deren Website unten.

Was das Reglement von Seelisberg sagt

Wörtliche Auszüge aus dem Reglement – nicht zusammengefasst und nicht gerundet. Fast jeder Wert hängt an der ZONE deines Grundstücks; steht sie im Satz, ist sie genannt. Massgeblich bleibt die von der Gemeinde publizierte Fassung.

Wie nah darf in Seelisberg an die Grundstücksgrenze gebaut werden?

«Unterabschnitt: Grenz- und Gebäudeabstand Artikel 35 Grenzabstand a) Grundsatz Der Grenzabstand beträgt 50% der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4.00 m für Steinbauten und 5.00 m für Riegel- und Holzbauten.»

Wie hoch darf in Seelisberg gebaut werden?

«Unterabschnitt: Grenz- und Gebäudeabstand Artikel 35 Grenzabstand a) Grundsatz Der Grenzabstand beträgt 50% der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4.00 m für Steinbauten und 5.00 m für Riegel- und Holzbauten.»

Was sonst geregelt ist

Diese Themen kommen im Reglement von Seelisberg vor. Die konkreten Werte – Ausnützung, Grenzabstand, Gebäudehöhe – hängen an der ZONE deines Grundstücks, nicht an der Gemeinde; darum stehen sie hier bewusst nicht als Zahl.

  • Zonen und Nutzung
  • Ausnützung und Dichte
  • Grenz- und Gebäudeabstände
  • Gebäudehöhe und Geschosse
  • Dachform und Gestaltung
  • Abstellplätze
  • Grünflächen und Spielplätze
  • Gestaltungs- und Quartierpläne
  • Gewässerraum
  • Erschliessung und Baulinien
  • Lärmempfindlichkeitsstufen
  • Baubewilligungsverfahren

Darüber gilt kantonales Recht

Das kommunale Reglement konkretisiert, was der Kanton Uri vorgibt. Widersprechen sie sich, geht das übergeordnete Recht vor.

  • PLANUNGS- UND BAUGESETZ · 40.1111
  • REGLEMENT zum Planungs- und Baugesetz · 40.1115
  • WASSERBAUGESETZ · 40.1211
  • Energiegesetz des Kantons Uri
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