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Kanton Uri

Bau- und Zonenordnung Seedorf (UR)

Was auf deinem Grundstück in Seedorf (UR) gilt, steht in drei Ebenen übereinander: im Bundesrecht, im Baurecht des Kantons Uri – und zuunterst im kommunalen Reglement, das Zonen, Masse und Gestaltung festlegt. Diese Seite zeigt, was Bauly für Seedorf (UR) im Bestand hat und wo das amtliche Original liegt.

Im Bestand

Reglement
Bau- und Zonenordnung
Artikel
102
Jahreszahlen bis
2019
BFS-Nummer
1214

Die Jahreszahl ist die jüngste im Dokument genannte, nicht der Rechtsstand: Reglemente nennen neben dem Erlassdatum oft spätere Änderungen. Massgeblich ist stets die von der Gemeinde publizierte Fassung. Der Link führt auf ein Dokumentenarchiv, nicht auf eine Amtsstelle. Die verbindliche Fassung liegt bei der Gemeinde – siehe deren Website unten.

Was das Reglement von Seedorf (UR) sagt

Wörtliche Auszüge aus dem Reglement – nicht zusammengefasst und nicht gerundet. Fast jeder Wert hängt an der ZONE deines Grundstücks; steht sie im Satz, ist sie genannt. Massgeblich bleibt die von der Gemeinde publizierte Fassung.

Wie nah darf in Seedorf (UR) an die Grundstücksgrenze gebaut werden?

«Grenzabstand a) bei An-, Klein- und Kleinstbauten Der verminderte Grenzabstand beträgt: a) bei An- und Kleinbauten 2.50 m; b) bei Kleinstbauten 1m Artikel 47 b) bei unterirdischen Bauten Bei unterirdischen Bauten beträgt der Grenzabstand 1 m.»

Braucht ein Gartenhaus in Seedorf (UR) eine Bewilligung?

«Grenzabstand a) bei An-, Klein- und Kleinstbauten Der verminderte Grenzabstand beträgt: a) bei An- und Kleinbauten 2.50 m; b) bei Kleinstbauten 1m Artikel 47 b) bei unterirdischen Bauten Bei unterirdischen Bauten beträgt der Grenzabstand 1 m.»

Wie hoch darf in Seedorf (UR) gebaut werden?

«Wird die Geschosshöhe von 3 m pro Geschoss nicht voll beansprucht, so darf die eingesparte Geschosshöhe in der Gebäudehöhe nicht kompensiert werden.»

Was sonst geregelt ist

Diese Themen kommen im Reglement von Seedorf (UR) vor. Die konkreten Werte – Ausnützung, Grenzabstand, Gebäudehöhe – hängen an der ZONE deines Grundstücks, nicht an der Gemeinde; darum stehen sie hier bewusst nicht als Zahl.

  • Zonen und Nutzung
  • Ausnützung und Dichte
  • Grenz- und Gebäudeabstände
  • Gebäudehöhe und Geschosse
  • Dachform und Gestaltung
  • Abstellplätze
  • Ortsbild- und Denkmalschutz
  • Grünflächen und Spielplätze
  • Gestaltungs- und Quartierpläne
  • Gewässerraum
  • Erschliessung und Baulinien
  • Lärmempfindlichkeitsstufen
  • Baubewilligungsverfahren

Darüber gilt kantonales Recht

Das kommunale Reglement konkretisiert, was der Kanton Uri vorgibt. Widersprechen sie sich, geht das übergeordnete Recht vor.

  • PLANUNGS- UND BAUGESETZ · 40.1111
  • REGLEMENT zum Planungs- und Baugesetz · 40.1115
  • WASSERBAUGESETZ · 40.1211
  • Energiegesetz des Kantons Uri
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