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Planung6 Min.· Veröffentlicht

SiGeKo auf der Baustelle: Wann eine Sicherheitskoordination nötig ist

Kurz gesagt

Die Schweizer Bauarbeitenverordnung (BauAV) kennt keine Koordinationsperson, die die Bauherrschaft bestellen müsste – anders als die deutsche Baustellenverordnung. Sie verpflichtet die Unternehmen: Sicherheitskonzept vor Baubeginn, eine verantwortliche Person auf jeder Baustelle und Massnahmen, die mehreren Firmen dienen, im Werkvertrag. Arbeiten mehrere Betriebe am selben Arbeitsplatz, müssen sich ihre Arbeitgeber zudem absprechen (Art. 9 VUV). Die Suva empfiehlt der Bauherrschaft, immer eine systematische Sicherheitsplanung zu verlangen, und hält bei grösseren Bauten ein übergeordnetes Konzept aus der Planungsphase für sinnvoll.

Wer nach SiGeKo sucht, landet schnell auf deutschen Seiten. Das Kürzel steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, und in Deutschland ist sie Pflicht: Für Baustellen, „auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden“, sind nach § 3 der Baustellenverordnung ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

In der Schweiz gilt diese Verordnung nicht. Hier regelt die Bauarbeitenverordnung (BauAV) des Bundesrats die Sicherheit auf dem Bau, und sie verteilt die Pflichten anders: Eine Koordinationsperson, die du als Bauherrschaft bestellen musst, kommt darin nicht vor. Das heisst aber nicht, dass niemand koordinieren muss.

Was die Bauarbeitenverordnung verlangt

Die BauAV richtet sich an die Arbeitgeber, also an die Unternehmen, die auf der Baustelle arbeiten. Drei Pflichten betreffen dich trotzdem, weil sie in deine Verträge hineinwirken:

  • Planung: Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1). Ein Unternehmen muss schon vor dem Abschluss eines Werkvertrags prüfen, welche Massnahmen für seine Arbeiten nötig sind (Art. 3 Abs. 3).
  • Konzept: Jedes Unternehmen sorgt dafür, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, das die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen für seine Arbeiten aufzeigt und namentlich die Notfallorganisation regelt – schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 4).
  • Verantwortliche Person: Jedes Unternehmen bezeichnet auf jeder Baustelle eine Person, die für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zuständig ist und Weisungen erteilen kann (Art. 5).

Dazu kommt eine allgemeine Regel aus der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV): Arbeiten Leute mehrerer Betriebe am selben Arbeitsplatz, müssen deren Arbeitgeber die nötigen Absprachen treffen, die Massnahmen anordnen und einander über die Gefahren informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV). Auch das ist eine Pflicht der Unternehmen, nicht der Bauherrschaft.

Der Knackpunkt: Massnahmen, die mehreren Firmen dienen

Spannend wird es dort, wo sich Unternehmen eine Massnahme teilen. Die BauAV nennt sie baustellenspezifische Massnahmen: Massnahmen, die „zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen getroffen werden“. Gemeint sind namentlich Gerüste, Auffangnetze, Seitenschutz und Bodenabdeckungen, Spriessungen und Böschungen in Gräben und Baugruben sowie Baugüteraufzüge und sanitäre Einrichtungen (Art. 3 Abs. 6).

Was davon nicht schon umgesetzt ist, gehört in den Werkvertrag – und zwar so genau beschrieben wie die übrigen Leistungen (Art. 3 Abs. 5). Das Gerüst, das Spengler, Maler und Fensterbauer nacheinander benutzen, steht also in der Ausschreibung. Und jemand muss entscheiden, wer es wann stellt, anpasst und abbaut. Genau das ist Koordination, auch wenn die Bauarbeitenverordnung sie nicht so nennt.

Was die Suva von Bauherrschaft und Planung erwartet

Die Suva wendet sich in ihren Informationen zur Bausicherheit ausdrücklich auch an Bauherrschaften: „Dann verlangen Sie für Ihr Vorhaben immer eine systematische Sicherheitsplanung.“ Die nötigen Massnahmen sollen schon in der Ausschreibung festgelegt werden. Planende und Bauleitung legen laut Suva die bauwerks- und baustellenspezifischen Sicherheitsmassnahmen fest – und auf der Baustelle ist ohnehin „jede und jeder“ mitverantwortlich.

Für grössere Vorhaben wird die Suva deutlicher: Dort sei es „sinnvoll, ein übergeordnetes Konzept zu erarbeiten“. Entsteht es schon in der Planungsphase durch die Planenden und die Bauleitung, ist die Koordination der Sicherheitsmassnahmen nach Suva am besten sichergestellt. Die ausführenden Unternehmen prüfen danach, ob das Konzept alle für sie relevanten Punkte enthält.

Wann du eine Sicherheitskoordination beiziehen solltest

Ob die Bauleitung die Aufgabe mitträgt oder eine spezialisierte Fachperson sie übernimmt, ist eine Frage deines Vertrags. Aus den Pflichten oben ergeben sich vier Lagen, in denen du sie dir stellen solltest:

  • Mehrere Unternehmen teilen sich Gerüst, Absturzsicherung, Baugrube oder Bauaufzug. Dann gibt es baustellenspezifische Massnahmen, die ausgeschrieben und über die ganze Bauzeit angepasst werden müssen.
  • Das Vorhaben ist gross oder komplex. Hier empfiehlt die Suva ein übergeordnetes Konzept, am besten aus der Planungsphase.
  • Es besteht Verdacht auf Asbest oder PCB. Dann muss das Unternehmen die Gefährdung eingehend ermitteln und die Massnahmen darauf abstützen (Art. 3 Abs. 2). Wird ein solcher Stoff unerwartet gefunden, sind die Arbeiten einzustellen und die Bauherrschaft zu benachrichtigen (Art. 32 Abs. 3). Mehr dazu im Ratgeber Asbest im Haus.
  • Es sind meldepflichtige Arbeiten geplant. Asbestsanierungen, der Rückbau asbesthaltiger Gebäude mit dem Bagger und Untertagarbeiten müssen laut Suva spätestens 14 Tage vor Beginn gemeldet werden.

Arbeitet nur ein einziges Unternehmen auf deiner Baustelle, stellt sich die Frage kaum: Dann trägt dieses Unternehmen die Pflichten aus Art. 3 bis 5 allein. Je mehr Firmen sich Einrichtungen teilen, desto wichtiger wird eine Stelle, die den Überblick hat.

Wer die Rolle übernehmen kann

Weil die BauAV keine eigene Koordinationsrolle festlegt, bestimmt dein Vertrag, was dazugehört. Sinnvolle Bausteine ergeben sich aus den Pflichten oben: die gemeinsamen Massnahmen in der Ausschreibung, ein übergeordnetes Konzept, Kontrollen während der Bauzeit und die Abstimmung, wenn Firmen wechseln.

Naheliegend ist die Bauleitung, weil sie den Bauablauf ohnehin führt – im Kanton Zürich zum Beispiel eines der Büros für Bauleitung und Baumanagement. Daneben gibt es Fachleute, die sich auf Arbeitssicherheit, Umweltbaubegleitung und Gebäudeschadstoffe spezialisiert haben – im Bauly-Verzeichnis unter Sicherheit & Umwelt.

  • Wer erstellt das übergeordnete Konzept, und fliesst es in die Ausschreibung ein?
  • Wer stellt, kontrolliert und passt Gerüst und Absturzsicherungen an, wenn mehrere Firmen sie nutzen?
  • Liegt bei einem Gebäude mit Baujahr vor 1990 eine Abklärung zu Schadstoffen vor?
  • Wer meldet meldepflichtige Arbeiten der Suva, und ist die Frist im Terminplan berücksichtigt?

Der Bauly Assistent erklärt dir die Pflichten aus der Bauarbeitenverordnung für deinen Fall und antwortet mit Quellenangabe.

Ist ein SiGeKo in der Schweiz Pflicht?

Nicht als eigene Rolle, die die Bauherrschaft bestellen muss. Die Bauarbeitenverordnung verpflichtet die Unternehmen: Sicherheitskonzept vor Baubeginn, eine verantwortliche Person je Baustelle und die gemeinsamen Massnahmen im Werkvertrag. Arbeiten mehrere Betriebe am selben Arbeitsplatz, müssen sich ihre Arbeitgeber absprechen und einander informieren (Art. 9 VUV). Die Suva empfiehlt der Bauherrschaft aber, immer eine systematische Sicherheitsplanung zu verlangen.

Wer ist für die Sicherheit auf meiner Baustelle verantwortlich?

In erster Linie die Unternehmen als Arbeitgeber (Art. 3 bis 5 BauAV), und wo mehrere Betriebe zusammenarbeiten, müssen sie sich absprechen (Art. 9 VUV). Die Suva hält zugleich fest, dass alle Beteiligten mitverantwortlich sind, und sieht Planende und Bauleitung in der Rolle, die bauwerks- und baustellenspezifischen Massnahmen festzulegen.

Was sind baustellenspezifische Massnahmen?

Massnahmen, die die Mitarbeitenden mehrerer Unternehmen schützen – namentlich Gerüste, Auffangnetze, Seitenschutz und Bodenabdeckungen, Spriessungen und Böschungen in Baugruben, Baugüteraufzüge und sanitäre Einrichtungen (Art. 3 Abs. 6 BauAV). Soweit sie noch nicht umgesetzt sind, gehören sie in den Werkvertrag.

Brauche ich bei einem Einfamilienhaus eine Sicherheitskoordination?

Vorgeschrieben ist keine. Arbeiten aber mehrere Firmen nacheinander am selben Gerüst, ist es eine baustellenspezifische Massnahme, die in den Werkvertrag gehört – und jemand muss regeln, wer es stellt und anpasst. Sinnvollerweise übernimmt das, wer die Ausschreibung macht.

Was muss der Suva gemeldet werden?

Laut Suva Asbestsanierungen, der Rückbau asbesthaltiger Gebäude mit dem Bagger, Untertagarbeiten und Gesteinsabbau im Freien von über 5'000 m³ je Abbaustelle, und zwar spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten.

Das Wichtigste in Kürze

Einen SiGeKo nach deutschem Vorbild musst du in der Schweiz nicht bestellen. Die Pflichten liegen bei den Unternehmen – aber sobald sich mehrere Firmen Gerüst, Absturzsicherung oder Baugrube teilen, muss jemand diese Massnahmen ausschreiben und über die Bauzeit führen. Verlange deshalb, wie es die Suva empfiehlt, eine systematische Sicherheitsplanung und regle im Vertrag, wer koordiniert. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Quellen

Massgebend ist immer die aktuell gültige Fassung des jeweiligen Erlasses.

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