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Planung7 Min.· Veröffentlicht

Asbest im Haus: Bis wann verbaut – und wann eine Untersuchung Pflicht ist

Kurz gesagt

Asbest wurde in der Schweiz bis 1990 verbaut, seit 1989 gilt ein breites Verbot; das BAG rät, spätestens vor einer Renovation oder Auftragsvergabe abzuklären, ob asbesthaltige Materialien betroffen sind. Pflicht wird die Abklärung beim Bauen: Sind Schadstoffe wie Asbest zu erwarten, muss die Bauherrschaft im Baugesuch Angaben zu den Bauabfällen machen (Art. 16 VVEA). Im Kanton Zürich braucht es beim Rückbau und bei Umbauten über 200'000 Franken an Gebäuden mit Baujahr vor 1990 eine Fachperson, die die Schadstoffe ermittelt, und eine befugte Fachperson, die das Entsorgungskonzept prüft.

Asbest ist kein Problem, solange er fest eingebaut ist und niemand daran arbeitet. Gefährlich wird er beim Bohren, Schleifen, Abbrechen – also genau dann, wenn du umbaust. Darum lautet die wichtigste Frage nicht, ob dein Haus Asbest enthält, sondern ob du ihn vor den ersten Arbeiten gesucht hast.

Bis wann Asbest verbaut wurde

Laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) wurde Asbest in der Schweiz etwa von 1904 bis 1990 verbaut, besonders häufig von den 1950er- bis in die 1970er-Jahre. Seit 1989 gilt ein breites Asbestverbot, mit Übergangsfristen. Das BAG fasst es so zusammen: „In Häusern, die vor 1990 erstellt wurden, ist mit verschiedenen asbesthaltigen Materialien zu rechnen.“

Die Jahreszahl 1990 ist deshalb auch die Grenze, an der die Behörden ansetzen: Der Kanton Zürich verlangt für Gebäude mit Baujahr ab 1990 keine Schadstoffabklärung mehr. Bei Innenumbauten spricht das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ausdrücklich vom „Ausbaujahr vor 1990“ – es zählt also auch, wann der Ausbau erstellt wurde, an dem du arbeitest.

Nicht anfassen – oder vorher untersuchen

Eine allgemeine Pflicht, ein bewohntes Haus auf Asbest untersuchen zu lassen, nennt das BAG nicht. Es rät aber, spätestens vor Eigenrenovationen oder vor der Vergabe von Aufträgen an Handwerker abzuklären, ob asbesthaltige Materialien betroffen sind – und am besten schon früher. Jede Arbeit an asbesthaltigen Produkten, auch eine kleine Reparatur, braucht Schutzmassnahmen.

Bei einem konkreten Verdacht hilft eine Materialanalyse in einem spezialisierten Labor. Wie dringend Massnahmen sind, beurteilen Asbestfachleute nach dem Leitfaden des Forums Asbest Schweiz (FACH), auf den das BAG verweist.

Wann eine Untersuchung Pflicht ist

Zur Pflicht wird die Abklärung beim Bauen, und zwar über zwei Bundesverordnungen:

  • Abfallverordnung (VVEA), Art. 16: Die Bauherrschaft muss im Baugesuch Angaben über Art, Qualität und Menge der Bauabfälle und ihre Entsorgung machen, wenn voraussichtlich mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen oder Abfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie PCB, PAK, Blei oder Asbest zu erwarten sind.
  • Bauarbeitenverordnung (BauAV), Art. 3 Abs. 2: Besteht der Verdacht auf Asbest oder PCB, muss das ausführende Unternehmen die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen und die Massnahmen darauf abstützen. Wird ein solcher Stoff unerwartet gefunden, sind die Arbeiten einzustellen und die Bauherrschaft zu benachrichtigen (Art. 32 Abs. 3).

Wie genau die Angaben im Baugesuch aussehen müssen, regeln die Kantone. Der Kanton Zürich hat dafür ein klares Raster.

Beispiel Kanton Zürich: vier Fälle

Das AWEL unterscheidet nach Baujahr, Art des Vorhabens und Bausumme. Was du mit dem Baugesuch einreichen musst, spätestens aber vor der Baufreigabe:

  • Fall 1 – Rückbau eines Gebäudes mit Baujahr vor 1990, oder Umbau eines solchen Gebäudes mit einer Bausumme über 200'000 Franken: Eine Fachperson für Gebäudeschadstoffe ermittelt die Schadstoffe und erstellt das Entsorgungskonzept. Dieses prüft eine von der Baudirektion befugte Fachperson (private Kontrolle). Vor der Bauabnahme folgt der geprüfte Entsorgungsnachweis.
  • Fall 2 – Umbau eines Gebäudes mit Baujahr vor 1990 und einer Bausumme bis 200'000 Franken: Es genügt die Checkliste Gebäudeschadstoffe. Sie gilt als Entsorgungskonzept, wird von der ausfüllenden Person und der Bauherrschaft unterschrieben und dem Baugesuch beigelegt.
  • Fall 3 – Rück- oder Umbau mit Baujahr ab 1990 und mehr als 200 m³ Rückbaumaterial: Entsorgungskonzept, aber ohne Schadstoffabklärung und ohne private Kontrolle.
  • Fall 4 – Rück- oder Umbau mit Baujahr ab 1990 und höchstens 200 m³ Rückbaumaterial: keine Angaben nötig.

Für einige Gebäude hält das AWEL eine Untersuchung durch eine Fachperson vor jedem Umbau für angezeigt, wenn sie vor 1990 gebaut wurden: Schulhäuser, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten, Schwimm-, Turn- und Sporthallen sowie Spitäler.

Warum sich die Fachperson auch im Fall 2 lohnen kann

Das AWEL empfiehlt bei Innenumbauten mit Ausbaujahr vor 1990 auch dann eine Fachperson, wenn die Checkliste reichen würde. Der Grund ist das Geld: Bauteile mit Schadstoffverdacht müssen als schadstoffhaltig saniert und entsorgt werden. Eine Probe und eine Laboranalyse können den Verdacht widerlegen, was laut AWEL „zu deutlich geringeren Kosten führen kann“. Liegt ein Gutachten der Fachperson vor, entfällt die Checkliste.

Und wenn gar kein Baugesuch nötig ist?

Manches darfst du im Kanton Zürich ohne Bewilligung machen, zum Beispiel innere Trennwände zwischen Wohnräumen entfernen oder Bade-, Wasch- und Abortanlagen erneuern, die nach aussen nicht in Erscheinung treten (§ 1 lit. b und g BVV). Dann gibt es auch kein Entsorgungskonzept im Baugesuch. Die Befreiung entbindet aber nicht vom materiellen Recht (§ 2 BVV): Die Pflichten der Handwerksbetriebe nach der Bauarbeitenverordnung gelten weiter, und die Empfehlung des BAG, vor der Auftragsvergabe abzuklären, gilt erst recht.

Wer untersucht – und wer saniert

Schadstoffuntersuchungen und Entsorgungskonzepte verlangen „fundiertes Fachwissen“, schreibt der Kanton Zürich. Listen mit Fachleuten führen laut Kanton das Forum Asbest Schweiz (FACH), der Schweizerische Fachverband für Gebäudeschadstoffe (FAGES) und die Vereinigung Asbestberater Schweiz (VABS). Wer im Kanton Zürich Entsorgungskonzepte im Rahmen der privaten Kontrolle prüfen darf, steht auf einer eigenen Liste der Baudirektion.

Für die Sanierung selbst gelten strengere Regeln: Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen Asbestfasern freigesetzt werden können – etwa das Entfernen asbesthaltiger Boden-, Wand- und Deckenbeläge, Fliesenkleber, Leichtbauplatten oder Dämmmaterialien –, dürfen nur von der Suva anerkannte Asbestsanierungsunternehmen ausführen (Art. 82 BauAV). Asbestsanierungen sind der Suva spätestens 14 Tage vor Beginn zu melden. Vor einem Rückbau müssen asbesthaltige Materialien nach der EKAS-Richtlinie 6503 entfernt werden, bevor die Rückbauarbeiten beginnen.

Auf Bauly findest du Fachleute für Gebäudeschadstoffe im Verzeichnis unter Sicherheit & Umwelt. Planst du einen grösseren Umbau, gehört die Schadstofffrage an den Anfang – bevor das Architekturbüro die Baueingabe macht und bevor die Bauleitung die Arbeiten vergibt. Im Kanton Zürich findest du auf Bauly Architekturbüros und Büros für Bauleitung und Baumanagement. Wie die Sicherheit auf der Baustelle organisiert wird, erklärt der Ratgeber zur Sicherheitskoordination.

  • Baujahr des Gebäudes und der betroffenen Bauteile klären – vor 1990 ist mit Asbest zu rechnen.
  • Vor Eigenarbeiten und vor der Auftragsvergabe abklären, ob asbesthaltige Materialien betroffen sind.
  • Im Kanton Zürich den Fall bestimmen: Rückbau oder Umbau, Bausumme über oder unter 200'000 Franken.
  • Die Untersuchung früh beauftragen: Das Ergebnis gehört ins Baugesuch, spätestens vor die Baufreigabe.
  • Für die Sanierung ein von der Suva anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen beauftragen.

Der Bauly Assistent beantwortet Fragen zu Asbest, Abfallverordnung und Bauarbeitenverordnung mit Quellenangabe – zum Beispiel, welcher der vier Zürcher Fälle auf dein Vorhaben passt.

Bis wann wurde in der Schweiz Asbest verbaut?

Laut BAG etwa von 1904 bis 1990, besonders häufig in den 1950er- bis 1970er-Jahren. Seit 1989 gilt ein breites Asbestverbot mit Übergangsfristen. In Häusern, die vor 1990 erstellt wurden, ist mit asbesthaltigen Materialien zu rechnen.

Muss ich mein Haus auf Asbest untersuchen lassen?

Eine allgemeine Untersuchungspflicht für bewohnte Häuser nennt das BAG nicht. Pflicht wird die Abklärung beim Bauen: Sind Schadstoffe wie Asbest zu erwarten, muss die Bauherrschaft im Baugesuch Angaben zu den Bauabfällen machen (Art. 16 VVEA). Das BAG rät zudem, spätestens vor Renovationen oder der Vergabe von Aufträgen abzuklären.

Wann braucht es im Kanton Zürich eine Fachperson für Gebäudeschadstoffe?

Beim Rückbau eines Gebäudes mit Baujahr vor 1990 und beim Umbau eines solchen Gebäudes mit einer Bausumme über 200'000 Franken. Dann ermittelt eine Fachperson die Schadstoffe, und eine befugte Fachperson prüft das Entsorgungskonzept. Bei kleineren Umbauten genügt die Checkliste Gebäudeschadstoffe, das AWEL empfiehlt bei Innenumbauten aber trotzdem eine Fachperson.

Darf ich Asbest selbst entfernen?

Jede Arbeit an asbesthaltigen Produkten braucht laut BAG Schutzmassnahmen. Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen Asbestfasern freigesetzt werden können – zum Beispiel das Entfernen asbesthaltiger Beläge, Fliesenkleber oder Leichtbauplatten –, dürfen nur von der Suva anerkannte Asbestsanierungsunternehmen ausführen (Art. 82 BauAV). Asbestsanierungen sind der Suva spätestens 14 Tage vor Beginn zu melden.

Was passiert, wenn während des Umbaus Asbest auftaucht?

Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie Asbest unerwartet gefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und die Bauherrschaft oder ihre Vertretung zu benachrichtigen (Art. 32 Abs. 3 BauAV). Weiter geht es erst, wenn die nötigen Massnahmen geplant sind.

Das Wichtigste in Kürze

Asbest wurde bis 1990 verbaut. Wer an einem älteren Haus oder Ausbau arbeitet, klärt vorher ab – das rät das BAG, und beim Bauen verlangen es Abfallverordnung und Kanton. Im Kanton Zürich entscheidet der Fall: Beim Rückbau und bei Umbauten über 200'000 Franken braucht es eine Fachperson und eine geprüfte Entsorgung, darunter die Checkliste. Früh untersucht ist günstiger als spät gefunden. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Was gilt bei dir?

Verfahren und Vorschriften regelt jeder Kanton selbst; manches legt zusätzlich deine Gemeinde fest. Auf den Gemeinde-Seiten siehst du, welche Bauvorschriften dort gelten, auf den Kantonsseiten die geltenden Erlasse mit Fundstelle.

Quellen

Massgebend ist immer die aktuell gültige Fassung des jeweiligen Erlasses.

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