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Kanton Zürich

Bau- und Zonenordnung Oberembrach

Was auf deinem Grundstück in Oberembrach gilt, steht in drei Ebenen übereinander: im Bundesrecht, im Baurecht des Kantons Zürich – und zuunterst im kommunalen Reglement, das Zonen, Masse und Gestaltung festlegt. Diese Seite zeigt, was Bauly für Oberembrach im Bestand hat und wo das amtliche Original liegt.

Im Bestand

Reglement
Bau- und Zonenordnung
Artikel
52
Jahreszahlen bis
2024
BFS-Nummer
65

Die Jahreszahl ist die jüngste im Dokument genannte, nicht der Rechtsstand: Reglemente nennen neben dem Erlassdatum oft spätere Änderungen. Massgeblich ist stets die von der Gemeinde publizierte Fassung. Der Link führt auf ein Dokumentenarchiv, nicht auf eine Amtsstelle. Die verbindliche Fassung liegt bei der Gemeinde – siehe deren Website unten.

Was das Reglement von Oberembrach sagt

Wörtliche Auszüge aus dem Reglement – nicht zusammengefasst und nicht gerundet. Fast jeder Wert hängt an der ZONE deines Grundstücks; steht sie im Satz, ist sie genannt. Massgeblich bleibt die von der Gemeinde publizierte Fassung.

Wie viele Abstellplätze verlangt Oberembrach?

«Gewerbebauten je 150 m2 massgebliche Geschossfläche 1.0 Gastgewerbe (nur Besucher) pro 4 Sitzplätze 1.0 Bruchteile ab 0.5 sind aufzurunden 2 Bei Mehrfamilienhäusern ist ab und pro vier Wohnungen zusätzlich ein Besucherabstellplatz zu erstellen, der als solcher zu bezeichnen und dauernd zu diesem Zweck freizuhalten ist.»

Was sonst geregelt ist

Diese Themen kommen im Reglement von Oberembrach vor. Die konkreten Werte – Ausnützung, Grenzabstand, Gebäudehöhe – hängen an der ZONE deines Grundstücks, nicht an der Gemeinde; darum stehen sie hier bewusst nicht als Zahl.

  • Zonen und Nutzung
  • Ausnützung und Dichte
  • Grenz- und Gebäudeabstände
  • Gebäudehöhe und Geschosse
  • Dachform und Gestaltung
  • Abstellplätze
  • Ortsbild- und Denkmalschutz
  • Grünflächen und Spielplätze
  • Mehrwertabgabe
  • Gestaltungs- und Quartierpläne
  • Erschliessung und Baulinien

Darüber gilt kantonales Recht

Das kommunale Reglement konkretisiert, was der Kanton Zürich vorgibt. Widersprechen sie sich, geht das übergeordnete Recht vor.

  • Planungs- und Baugesetz · 700.1
  • Allgemeine Bauverordnung · 700.2
  • Besondere Bauverordnung I · 700.21
  • Besondere Bauverordnung II · 700.22
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