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Kanton Bern

Baureglement Oppligen

Was auf deinem Grundstück in Oppligen gilt, steht in drei Ebenen übereinander: im Bundesrecht, im Baurecht des Kantons Bern – und zuunterst im kommunalen Reglement, das Zonen, Masse und Gestaltung festlegt. Diese Seite zeigt, was Bauly für Oppligen im Bestand hat und wo das amtliche Original liegt.

Im Bestand

Reglement
Baureglement
Artikel
72
Jahreszahlen bis
2009
BFS-Nummer
622

Die Jahreszahl ist die jüngste im Dokument genannte, nicht der Rechtsstand: Reglemente nennen neben dem Erlassdatum oft spätere Änderungen. Massgeblich ist stets die von der Gemeinde publizierte Fassung.

Was das Reglement von Oppligen sagt

Wörtliche Auszüge aus dem Reglement – nicht zusammengefasst und nicht gerundet. Fast jeder Wert hängt an der ZONE deines Grundstücks; steht sie im Satz, ist sie genannt. Massgeblich bleibt die von der Gemeinde publizierte Fassung.

Wie nah darf in Oppligen an die Grundstücksgrenze gebaut werden?

«An- und 79a Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht Nebenbauten für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2,0 m sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bãuten 4,0 m und ihre Grundfläche 60,0 m2 nicht übersteigen.»

Braucht ein Gartenhaus in Oppligen eine Bewilligung?

«An- und 79a Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht Nebenbauten für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2,0 m sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bãuten 4,0 m und ihre Grundfläche 60,0 m2 nicht übersteigen.»

Wie hoch darf in Oppligen gebaut werden?

«Art der Nutzung 3 Gemäss Wohnzone W Mass der Nutzung 4 Gemäss Wohnzone W1 Ausnützungsziffer (AZ) 0,3 bis 0,5 Gestaltungs- 5 ln Abweichung zu den Nutzungsmassen der grundsätze Wohnzonen W1 beträgt die maximale Gebäudehöhe 5,5 m.»

Wie dicht darf in Oppligen gebaut werden?

«Art der Nutzung 3 Gemäss Wohnzone W Mass der Nutzung 4 Gemäss Wohnzone W1 Ausnützungsziffer (AZ) 0,3 bis 0,5 Gestaltungs- 5 ln Abweichung zu den Nutzungsmassen der grundsätze Wohnzonen W1 beträgt die maximale Gebäudehöhe 5,5 m.»

Was sonst geregelt ist

Diese Themen kommen im Reglement von Oppligen vor. Die konkreten Werte – Ausnützung, Grenzabstand, Gebäudehöhe – hängen an der ZONE deines Grundstücks, nicht an der Gemeinde; darum stehen sie hier bewusst nicht als Zahl.

  • Zonen und Nutzung
  • Ausnützung und Dichte
  • Grenz- und Gebäudeabstände
  • Gebäudehöhe und Geschosse
  • Dachform und Gestaltung
  • Abstellplätze
  • Ortsbild- und Denkmalschutz
  • Grünflächen und Spielplätze
  • Reklamen und Antennen
  • Lärmempfindlichkeitsstufen
  • Baubewilligungsverfahren

Darüber gilt kantonales Recht

Das kommunale Reglement konkretisiert, was der Kanton Bern vorgibt. Widersprechen sie sich, geht das übergeordnete Recht vor.

  • Einführungsverordnung zur Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes (EV RPG2) · 702.1
  • Baugesetz · 721.0
  • Bauverordnung · 721.1
  • Dekret über das Baubewilligungsverfahren · 725.1
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