Zum Inhalt
Kanton Bern

Baureglement Gündlischwand

Was auf deinem Grundstück in Gündlischwand gilt, steht in drei Ebenen übereinander: im Bundesrecht, im Baurecht des Kantons Bern – und zuunterst im kommunalen Reglement, das Zonen, Masse und Gestaltung festlegt. Diese Seite zeigt, was Bauly für Gündlischwand im Bestand hat und wo das amtliche Original liegt.

Im Bestand

Reglement
Baureglement
Artikel
74
Jahreszahlen bis
2010
BFS-Nummer
578

Die Jahreszahl ist die jüngste im Dokument genannte, nicht der Rechtsstand: Reglemente nennen neben dem Erlassdatum oft spätere Änderungen. Massgeblich ist stets die von der Gemeinde publizierte Fassung. Dieses Dokument lag nur als Scan vor und wurde maschinell gelesen – einzelne Stellen können fehlerhaft sein. Der Link führt auf ein Dokumentenarchiv, nicht auf eine Amtsstelle. Die verbindliche Fassung liegt bei der Gemeinde – siehe deren Website unten.

Was das Reglement von Gündlischwand sagt

Wörtliche Auszüge aus dem Reglement – nicht zusammengefasst und nicht gerundet. Fast jeder Wert hängt an der ZONE deines Grundstücks; steht sie im Satz, ist sie genannt. Massgeblich bleibt die von der Gemeinde publizierte Fassung.

Wie hoch darf in Gündlischwand gebaut werden?

«Bestehend; Fùr Neu- und Erweiterungsbauten gelten: Gebäudehöhe 9m Gebäudelänge 40m Gebäudeabstand 1/2 der Gebäudehöhe Die Lage von Neubauten ist in Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege auszuarbeiten.»

Welche Dachformen sind in Gündlischwand zulässig?

«Dachaufbauten mit Satteldach müssen in der Dachneigung den Vorschriften des Hauptdaches entsprechen; Dachschlepper müssen eine Mindestneigung von 5° aufweisen und dürfen höchstens 1 m hoch sein.»

Was sonst geregelt ist

Diese Themen kommen im Reglement von Gündlischwand vor. Die konkreten Werte – Ausnützung, Grenzabstand, Gebäudehöhe – hängen an der ZONE deines Grundstücks, nicht an der Gemeinde; darum stehen sie hier bewusst nicht als Zahl.

  • Zonen und Nutzung
  • Grenz- und Gebäudeabstände
  • Gebäudehöhe und Geschosse
  • Dachform und Gestaltung
  • Abstellplätze
  • Ortsbild- und Denkmalschutz
  • Grünflächen und Spielplätze
  • Gewässerraum
  • Erschliessung und Baulinien
  • Lärmempfindlichkeitsstufen
  • Baubewilligungsverfahren

Darüber gilt kantonales Recht

Das kommunale Reglement konkretisiert, was der Kanton Bern vorgibt. Widersprechen sie sich, geht das übergeordnete Recht vor.

  • Einführungsverordnung zur Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes (EV RPG2) · 702.1
  • Baugesetz · 721.0
  • Bauverordnung · 721.1
  • Dekret über das Baubewilligungsverfahren · 725.1
Alle Erlasse des Kantons Bern

Weitere Gemeinden im Kanton Bern

Alle Gemeinden im Kanton Bern