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Bewilligungen6 Min.· Veröffentlicht

Gartenhaus, Pergola, Geräteschuppen: Was ist bewilligungsfrei?

Kurz gesagt

Der Bund verlangt für jede Baute eine Bewilligung (RPG Art. 22); die Ausnahmen bestimmen die Kantone – und sie tun es unterschiedlich. Thurgau: Gerätehäuschen unter 9 m² und höchstens 2,20 m Gesamthöhe. Glarus: 10 m² und 2 m. Solothurn: bis 10 m² überdeckte Fläche inklusive Dachvorsprünge, Fassadenhöhe bis 2,50 m, unbeheizt. Appenzell Ausserrhoden lässt Pergolas bis 25 m² zu, wenn sie ungedeckt und auf zwei Seiten offen sind. Und der wichtigste Satz überhaupt: Bewilligungsfrei heisst nicht vorschriftsfrei.

Ein Gartenhaus im Baumarkt kostet dreihundert Franken und ist an einem Nachmittag aufgestellt. Ob es eine Baubewilligung braucht, entscheidet sich nicht im Baumarkt – und die Antwort lautet je nach Kanton anders, obwohl es dasselbe Häuschen ist.

Der Ausgangspunkt ist eindeutig. Das eidgenössische Raumplanungsgesetz hält in Art. 22 fest: „Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.“ Die Bewilligungspflicht ist also die Regel. Was davon ausgenommen ist, bestimmen die Kantone – und dort beginnt die Unterschiedlichkeit.

Vier Kantone, vier Grenzwerte fürs selbe Häuschen

Im Kanton Thurgau bedürfen in der Bauzone keiner Bewilligung unter anderem „Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m“.

Glarus zieht die Grenze anders: „Innerhalb der Bauzonen sind einfache kleine Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gesamthöhe von 2 m … baurechtlich weder melde- noch bewilligungspflichtig.“ Ein Meter mehr Fläche, zwanzig Zentimeter weniger Höhe.

Solothurn stellt auf die Nutzung ab: befreit sind „einzelne unbeheizte Bauten mit einer überdeckten Fläche bis 10 m² (inkl. Dachvorsprünge) und einer Fassadenhöhe bis 2,50 m, soweit sie weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden“.

Und Appenzell Ausserrhoden befreit etwas ganz anderes: „mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze und Pergolas bis 25 m² Grundfläche“ – allerdings ausdrücklich nicht an Kulturobjekten und nicht in Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung.

Die Fallstricke stecken in den Nebensätzen

Wer nur die Quadratmeter vergleicht, übersieht das Entscheidende. In diesen vier Bestimmungen stecken vier Bedingungen, an denen Projekte regelmässig scheitern:

  • „inkl. Dachvorsprünge“ (Solothurn): Gemessen wird die überdeckte Fläche, nicht die Grundfläche des Häuschens. Ein 9-m²-Haus mit umlaufendem Vordach liegt schnell über 10 m².
  • „unbeheizt“ und „weder bewohnt noch gewerblich genutzt“ (Solothurn): Ein Heizkörper im Gartenhaus macht aus der Ausnahme wieder den Regelfall – unabhängig von der Grösse.
  • „Gesamthöhe“ (Thurgau, Glarus) gegen „Fassadenhöhe“ (Solothurn): Das sind zwei verschiedene Masse. Die Gesamthöhe reicht bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion, die Fassadenhöhe nur bis zur Fassadenlinie – bei einem Spitzdach entscheidet das über die Bewilligungspflicht.
  • „ungedeckt“ und „auf zwei Seiten offen“ (Appenzell Ausserrhoden): Wer die Pergola nachträglich überdacht oder verglast, verlässt die Ausnahme – auch wenn sich an der Fläche nichts ändert.

Bewilligungsfrei heisst nicht vorschriftsfrei

Das ist der wichtigste Satz dieses Artikels, und er wird am häufigsten übersehen. Dass für dein Gartenhaus kein Verfahren nötig ist, entbindet dich nicht von den materiellen Bauvorschriften. Der Grenzabstand gilt weiter. Die Ausnützung gilt weiter. Ortsbild- und Denkmalschutz gelten weiter.

Der Unterschied ist nur: Niemand prüft es vorher. Stellt sich später heraus, dass das Häuschen zu nah an der Grenze steht, ist es rechtswidrig erstellt – und der Rückbau kann angeordnet werden, obwohl du nie eine Bewilligung gebraucht hättest. Genau darum lohnt sich ein Blick ins Reglement, auch wenn kein Formular auszufüllen ist.

Mehrere Kantone setzen für Kleinbauten eigene, mildere Grenzabstände an – Luzern etwa 3 m für Kleinbauten und Anbauten. Milder heisst aber nicht: keiner.

Ausserhalb der Bauzone gilt fast nichts davon

Alle genannten Ausnahmen beziehen sich auf die Bauzone. Ausserhalb kippt die Regel praktisch vollständig. Glarus formuliert es unmissverständlich: „Ausserhalb der Bauzone sind ohne Bewilligung ausschliesslich temporäre Bauten und Anlagen, die für eine Dauer von maximal drei Monaten errichtet werden … sowie Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an bestehenden Bauten und Anlagen ohne Auswirkung auf die Nutzung, das Erscheinungsbild und die Umgebung.“

Wer sein Gartenhaus auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone aufstellt, sollte deshalb nie von der Fläche her denken. Dort ist nicht die Grösse die Frage, sondern die Zonenkonformität.

Zwischen frei und bewilligt liegt oft ein drittes Verfahren

Mehrere Kantone kennen neben der Bewilligung eine blosse Meldepflicht: Das Vorhaben wird angezeigt, aber nicht im ordentlichen Verfahren geprüft. Man erkennt sie an Formulierungen wie in Glarus, wo bestimmte Bauten „weder melde- noch bewilligungspflichtig“ sind – der Umkehrschluss ist, dass andere sehr wohl meldepflichtig sind.

Für Solaranlagen gilt das besonders oft. Luzern nimmt etwa „der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste oder direkt auf dem Boden aufgestellte Solaranlagen bis zu 20 m² Fläche“ von der Bewilligungspflicht aus – „ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten Objekten“.

So gehst du sicher vor

  • Zuerst die Zone klären. In der Bauzone geht es um Masse, ausserhalb um Zonenkonformität – das sind zwei verschiedene Gespräche.
  • Den kantonalen Ausnahmekatalog lesen, nicht einen Ratgeber. Die Bestimmung nennt Fläche, Höhe, Nutzung und Ausnahmen von der Ausnahme in einem Satz.
  • Prüfen, welches Höhenmass gemeint ist – Gesamthöhe oder Fassadenhöhe. Bei einem Spitzdach entscheidet das über die Bewilligungspflicht.
  • Auch ohne Verfahren den Grenzabstand einhalten. Bewilligungsfrei heisst nicht vorschriftsfrei.
  • Im Zweifel bei der Gemeinde nachfragen. Eine kurze Anfrage kostet nichts, ein angeordneter Rückbau schon.

Bauly führt für über 2'000 Schweizer Gemeinden das kommunale Reglement mit dem Link auf das amtliche Original – und der Bauly Assistent liest genau dieses Reglement, wenn du ihn nach deiner Gemeinde fragst.

Wie gross darf ein Gartenhaus ohne Baubewilligung sein?

Das entscheidet der Kanton. Im Thurgau sind Gerätehäuschen unter 9 m² Grundfläche und höchstens 2,20 m Gesamthöhe frei, in Glarus einfache kleine Bauten bis 10 m² und 2 m Gesamthöhe, in Solothurn unbeheizte Bauten bis 10 m² überdeckte Fläche inklusive Dachvorsprünge und 2,50 m Fassadenhöhe. Eine schweizweite Zahl gibt es nicht.

Braucht eine Pergola eine Bewilligung?

In Appenzell Ausserrhoden nicht, solange sie ungedeckt und mindestens auf zwei Seiten offen ist und 25 m² nicht überschreitet – ausser an Kulturobjekten und in Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung. Wird sie überdacht oder verglast, fällt sie aus der Ausnahme, auch wenn die Fläche gleich bleibt.

Muss ich den Grenzabstand einhalten, wenn keine Bewilligung nötig ist?

Ja. Die Befreiung betrifft nur das Verfahren, nicht die materiellen Vorschriften. Grenzabstand, Ausnützung und Ortsbildschutz gelten weiter – sie werden bloss nicht vorher geprüft. Ein zu nah gestelltes Häuschen ist rechtswidrig erstellt und kann zurückgebaut werden müssen.

Gilt das auch ausserhalb der Bauzone?

Nein. Ausserhalb der Bauzone sind die Ausnahmen sehr eng – in Glarus etwa nur temporäre Bauten für höchstens drei Monate sowie Reparaturen ohne Auswirkung auf Nutzung, Erscheinungsbild und Umgebung. Dort ist nicht die Grösse die Frage, sondern die Zonenkonformität.

Was ist eine Meldepflicht?

Ein Mittelweg zwischen frei und bewilligungspflichtig: Das Vorhaben wird der Behörde angezeigt, aber nicht im ordentlichen Verfahren geprüft. Mehrere Kantone kennen sie, besonders für Solaranlagen. Wo ein Erlass Bauten als „weder melde- noch bewilligungspflichtig“ bezeichnet, gibt es für andere Vorhaben sehr wohl eine Meldepflicht.

Das Wichtigste in Kürze

Die Bewilligungspflicht ist die Regel, die Ausnahme steht im kantonalen Recht – und sie hängt an mehr als der Fläche: an der Höhe und ihrem Messpunkt, an der Nutzung, an der Zone und daran, ob dein Grundstück unter Ortsbildschutz steht. Und selbst wenn kein Verfahren nötig ist, gelten die Bauvorschriften weiter. Wer das weiss, stellt sein Gartenhaus einmal auf statt zweimal.

Quellen

Massgebend ist immer die aktuell gültige Fassung des jeweiligen Erlasses.

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