Wie viele Parkplätze verlangt deine Gemeinde?
Kurz gesagt
Die Pflichtparkplätze entscheiden mit, ob ein Projekt auf die Parzelle passt. Wer sie verursacht, muss sie erstellen – so das Berner Baugesetz. Die Zahl rechnen die Gemeinden verschieden: Truttikon nach Zimmerzahl (1 bis 2 Plätze), Wollerau nach Wohneinheit oder 100 m² Bruttogeschossfläche mit 10 % Besucherzuschlag, Elgg pauschal 2 für ein Einfamilienhaus. Glarus schreibt zusätzlich ein Maximum vor. Und wo Plätze nicht erstellt werden können, tritt eine Ersatzabgabe an ihre Stelle – in Appenzell Innerrhoden 40 % der öffentlichen Erstellungskosten.
Parkplätze wirken wie ein Detail am Rand des Projekts. Tatsächlich entscheiden sie oft mit, ob es überhaupt auf die Parzelle passt: Jeder Pflichtplatz braucht Fläche, Zufahrt und – wenn er in die Tiefgarage soll – eine Rampe. Wer die Zahl erst nach dem Entwurf prüft, plant nicht selten zweimal.
Und diese Zahl ist nirgends dieselbe. Sie hängt daran, wie deine Gemeinde rechnet – und ob dein Kanton nur ein Minimum kennt oder auch ein Maximum.
Wer die Plätze verursacht, muss sie erstellen
Das Grundprinzip formuliert das Berner Baugesetz in Art. 16 so: „Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten.“
Zwei Dinge daran werden leicht überlesen. Erstens löst auch eine blosse Zweckänderung die Pflicht aus – wer aus einer Scheune Wohnungen macht, verursacht Bedarf, ohne einen Neubau zu erstellen. Zweitens nennt derselbe Satz Fahrräder in einem Atemzug mit Motorfahrzeugen. Velo-Abstellplätze sind keine Kür.
Und die Pflicht kann nachträglich greifen: Nach demselben Artikel können Eigentümerinnen bestehender Bauten verpflichtet werden, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen.
Vier Gemeinden, vier Rechenwege
Wie viele es sein müssen, steht im kommunalen Reglement – und die Systematik unterscheidet sich stärker als die Zahlen.
- Nach Zimmerzahl: Truttikon (ZH) verlangt „Einfamilienhäuser 2 Plätze pro Haus – Wohnungen mit bis zu 2 ½ Zimmern 1 Platz pro Wohnung – Wohnungen mit 3 und mehr Zimmern 1.5 Plätze pro Wohnung“ und hält ausdrücklich fest: „Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden.“
- Feiner gestaffelt: Embrach (ZH) rechnet 1 Platz pro 1- und 1½-Zimmerwohnung, 1,5 pro 2- bis 3½-Zimmerwohnung und 2 pro Wohnung mit vier oder mehr Zimmern.
- Nach Fläche oder Einheit: Wollerau (SZ) setzt „bei Wohnbauten je Wohneinheit bzw. 100 m2 Bruttogeschossfläche 1.5 Abstellplätze“ an – und verlangt zusätzlich 10 % der erforderlichen Plätze obendrauf.
- Pauschal plus Staffel: Elgg (ZH) verlangt für ein Einfamilienhaus 2 Abstellplätze, „bei Gebäuden mit 2 oder mehr Wohnungen müssen 1.5 Parkplätze pro Wohnung erstellt werden“.
Für dasselbe Mehrfamilienhaus können daraus spürbar verschiedene Zahlen werden – und die Aufrundungsregel entscheidet am Ende über den letzten Platz, der eine Rampe nötig macht.
Die technische Grundlage: die SN-Norm
Viele Kantone rechnen nicht selbst, sondern verweisen auf die Verkehrsnorm. Der Kanton Glarus schreibt: „Das minimal zu erstellende (Pflichtzahl) und das maximal zulässige Abstellplatzangebot berechnet sich nach der jeweils gültigen SN-Norm zur Bestimmung des Angebots an Parkfeldern.“
Dieser Satz enthält den Punkt, den viele nicht auf dem Schirm haben: Es gibt nicht nur eine Pflichtzahl, sondern auch ein Maximum. Wer mehr Parkplätze bauen will, als die Norm zulässt, braucht dafür einen Grund – nicht bloss Platz.
Der Kanton Aargau nennt in seiner Bauverordnung entsprechend die „Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirtschaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder“ als Kriterium der Mobilitätsplanung. Gut erschlossene Lagen führen also eher zu weniger Plätzen, nicht zu mehr.
Wenn die Plätze nicht auf die Parzelle passen: die Ersatzabgabe
Kann die vorgeschriebene Zahl nicht erstellt werden, tritt vielerorts eine Zahlung an ihre Stelle. Appenzell Innerrhoden beziffert sie: „Sofern die Bezirke in ihren Reglementen keine abweichende Regelung treffen, beträgt die Ersatzabgabe 40% der durchschnittlichen Kosten der öffentlichen Hand für die Erstellung der fraglichen Abstellfläche.“ Und weiter: „Die Erstellungskosten beinhalten die Kosten für den Erwerb der Bodenfläche, die Baukosten“ und die darauf entfallenden Anteile.
Weil der Bodenpreis mitgerechnet wird, fällt die Abgabe an teuren Lagen entsprechend hoch aus. Sie ist kein symbolischer Betrag, sondern ein Kostenfaktor, der ins Budget gehört.
Glarus verbindet beides: „Die Gemeinde kann für geeignete Gebiete Reduktionen und entsprechende Ersatzabgaben festlegen.“ Wo weniger Plätze verlangt werden, wird der Rest also nicht einfach erlassen.
Nicht nur Autos
Velo-, Mofa- und Kinderwagenplätze sind in mehreren Kantonen eigenständig geregelt. Basel-Stadt verlangt, dass „die für die zweckentsprechende Verwendung erforderlichen Abstellplätze für Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge zu erstellen“ sind, „ausser es sprechen überwiegende Interessen dagegen“, und dass sie „gut zugänglich und zweckmässig“ anzulegen sind.
Basel-Landschaft knüpft die Bewilligung unter anderem daran, dass „eine genügende Anzahl gedeckter Veloabstellplätze vorgesehen ist“. Gedeckt ist dabei das entscheidende Wort – ein Veloständer im Regen erfüllt die Anforderung nicht.
Und die Plätze für Menschen mit Behinderung
Glarus hält fest: „Für Behinderte sind speziell signalisierte und rollstuhlgängige Abstellplätze vorzusehen. Die Anzahl und Anordnung mit den nötigen Zugängen richtet sich nach den Normen für hindernisfreies Bauen.“ Diese Plätze kommen nicht zusätzlich obendrauf, sondern sind Teil der Pflichtzahl – ihre Lage und Breite aber sind es nicht frei.
So findest du deine Zahl
- Im kommunalen Reglement den Abschnitt zu Abstellplätzen suchen – dort steht die Systematik: Zimmerzahl, Fläche oder Pauschale.
- Prüfen, ob ein Besucherzuschlag dazukommt (in Wollerau 10 %) und wie Bruchteile behandelt werden – Aufrunden kann einen ganzen Platz kosten.
- Nachsehen, ob es ein Maximum gibt. In gut erschlossenen Lagen ist die Obergrenze oft das eigentliche Thema.
- Velo-, Mofa- und Kinderwagenplätze separat prüfen; sie stehen meist in einem eigenen Absatz und werden regelmässig vergessen.
- Die Ersatzabgabe früh klären, wenn absehbar ist, dass nicht alle Plätze auf die Parzelle passen.
Bauly führt für über 2'000 Schweizer Gemeinden das kommunale Reglement mit dem Link auf das amtliche Original – und der Bauly Assistent liest genau dieses Reglement, wenn du ihn nach deiner Gemeinde fragst.
Wie viele Parkplätze braucht ein Einfamilienhaus?
Das legt die Gemeinde fest. Truttikon und Elgg (beide ZH) verlangen je 2 Plätze pro Einfamilienhaus, andernorts rechnet sich die Zahl aus der Bruttogeschossfläche. Eine schweizweit gültige Zahl gibt es nicht – massgebend ist das kommunale Reglement.
Muss ich Parkplätze bauen, wenn ich nur umnutze?
Oft ja. Das Berner Baugesetz nennt ausdrücklich auch die Zweckänderung als Auslöser: Wer aus bestehenden Räumen Wohnungen macht, verursacht Parkplatzbedarf, ohne neu zu bauen. Und Eigentümerinnen bestehender Bauten können sogar nachträglich verpflichtet werden.
Was ist eine Ersatzabgabe für Parkplätze?
Eine Zahlung an die Gemeinde, wenn die vorgeschriebenen Plätze nicht erstellt werden können. In Appenzell Innerrhoden beträgt sie – wo die Bezirke nichts anderes regeln – 40 % der durchschnittlichen Kosten der öffentlichen Hand für die Erstellung, inklusive Bodenerwerb. An teuren Lagen ist das ein erheblicher Betrag.
Darf ich mehr Parkplätze bauen als vorgeschrieben?
Nicht überall. Glarus berechnet nach der SN-Norm ausdrücklich auch „das maximal zulässige Abstellplatzangebot“, und der Aargau nennt die Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern als Planungskriterium. In gut erschlossenen Gebieten ist die Obergrenze oft die relevantere Zahl.
Gelten die Vorschriften auch für Velos?
Ja, und zwar eigenständig. Basel-Stadt verlangt Abstellplätze für Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge, Basel-Landschaft ausdrücklich gedeckte Veloabstellplätze. Der Berner Artikel nennt Fahrräder in derselben Bestimmung wie Motorfahrzeuge.
Das Wichtigste in Kürze
Die Pflichtzahl ist kein Nebenschauplatz: Sie bestimmt Fläche, Zufahrt und im Zweifel die Tiefgarage. Sie folgt dem Verursacherprinzip, sie wird je nach Gemeinde nach Zimmern, Fläche oder pauschal gerechnet, sie kann nach oben begrenzt sein, und wo sie nicht erfüllbar ist, kostet sie Geld statt Fläche. Wer sie vor dem Entwurf kennt, spart sich die zweite Planung.
Quellen
- Kanton Bern: Baugesetz (BauG), Art. 16 Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
- Kanton Glarus: Bauverordnung, Abstellflächen für Motorfahrzeuge
- Kanton Appenzell Innerrhoden: Baugesetz, Ersatzabgabe für Abstellflächen
- Kanton Basel-Stadt: Bau- und Planungsgesetz (BPG), Abstellplätze für Velos und Mofas
- Kanton Basel-Landschaft: Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), gedeckte Veloabstellplätze
- Kanton Aargau: Bauverordnung (BauV), Bemessung und Begrenzung der Parkfelder
Massgebend ist immer die aktuell gültige Fassung des jeweiligen Erlasses.
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